RS Vwgh 1998/10/29 97/20/0760

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §183 Abs3;
StPO 1975 §188 Abs3;
StVG §107;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/02 94/19/0718 3 (hier: Der 10.Unterabschnitt - Ordnungswidrigkeiten - des StVG ist auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden, nur ergänzt um die in § 188 Abs 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter).

Stammrechtssatz

Die StPO enthält keine - im Sinne ihres § 183 Abs 1 - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200760.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten