RS Vwgh 1998/11/4 93/13/0186

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekannt gewordene Tatsachen - und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung eingereicht wird - sind (nur) dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind. Dem Bilanzerstellungszeitpunkt bzw dem Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz beim Finanzamt kommt nur insoweit Bedeutung zu, als Änderungen bei Bilanzierungswahlrechten, die durch später hervorgekommene Umstände beeinflußt werden, der Zustimmung durch das Finanzamt bedürfen (vgl § 4 Abs 2 letzter Satz EStG 1988). Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung, also zur Richtigstellung einer fehlerhaften Bilanz, besteht hingegen zeitlich unbeschränkt und führt zur Berichtigung der Abgabenbemessungsgrundlage, solange dies verfahrensrechtlich möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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