RS Vwgh 1998/11/4 93/13/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §233 Abs2;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §93 Abs4;

Rechtssatz

Gegenstand des Bescheides, der über eine Beschwerde iSd § 152 FinStrG abspricht, kann im konkreten Fall nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl gemäß § 93 Abs 4 FinStrG, nicht aber die Rechtmäßigkeit von zeitgleich und ortsgleich vorgenommenen Pfändungsmaßnahmen aufgrund eines Sicherstellungsauftrages sein. (Hier: Die Pfändungen erfolgten aufgrund eines Sicherstellungsauftrages ohne gerichtliche Bewilligung gemäß § 233 Abs 2 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten