RS Vwgh 1998/11/4 97/13/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1998
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs1;
BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16;
BewG 1955 §17;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Bei den mit dem Grundbesitz als solchen verbundenen "Rechten und Nutzungen" iSd § 11 Abs 1 BewG handelt es sich nicht um Nutzungsrechte, die ein Dritter an dem Grundstück begründet ("Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes"). Ob der VwGH in den Erkenntnissen vom 2. März 1972, 929/71, und vom 13. September 1973, 1921/72, unter Beachtung der nach dem ErbStG geltenden Regelungen zur Ansicht gelangte, daß der Wert eines Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein könne, als der steuerliche Wert der genutzten Wirtschaftsgüter selbst, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130044.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten