RS Vwgh 1998/11/4 93/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

B-VG Art17;
DBAbk Italien 1985 Art15;
DBAbk Italien 1985 Art16;
DBAbk Italien 1985 Art17;
DBAbk Italien 1985 Art18;
DBAbk Italien 1985 Art19 Abs4;
OECD-MusterAbk 1977 Art19;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits die Überschrift des Art 19 DBAbk Italien 1985 "Öffentliche Funktionen" spricht gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Künstler (Opernsänger). Zu Recht führen Philipp-Pollak (Internationales Steuerrecht, Seite 170/1) zum vergleichbaren Art 19 OECD-MusterAbk 1977 aus, daß unter diese Sonderregelung nur Vergütungen fallen, die für Leistungen in der Hoheitsverwaltung bezahlt werden. Der Begriff "Ausübung öffentlicher Funktionen" ist im Sinn der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben zu verstehen (Hinweis E 21.3.1996, 94/15/0128, zu Art 19 DBAbk Liechtenstein 1971). Die von den zitierten Autoren vertretene Kommentaranmerkung, von den meisten OECD-Staaten werde die Auffassung vertreten, die von Künstlern erbrachten Leistungen seinen "als im Hoheitsbereich erbracht anzusehen", vermag der VwGH nicht zu teilen. Der Hoheitsbereich eines Staates ist gekennzeichnet von der Ausübung hoheitlicher Gewalt. Mit dieser werden den Bürgern Rechte zuerkannt und Pflichten auferlegt, deren Umsetzung in die Wirklichkeit im öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich und in der Regel mit der Erlassung individueller normativer Akte erfolgt. Eine künstlerische Darbietung kann darunter nicht subsumiert werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Künstler in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen sollte. Auch solche Personen können nämlich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von Gebietskörperschaften tätig werden. Mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt ist eine künstlerische Tätigkeit nicht verbunden. So gesehen kann Art 19 Abs 4 DBAbk Italien 1985, wonach auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit erbracht werden, die Art 15, 16 und 18 Anwendung finden, nur als zusätzliche Klarstellung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130201.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten