RS Vfgh 1998/6/9 G346/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7070 Veranstaltung, Theater

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr VeranstaltungsG §15, §16
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Konzessionspflicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg über ein schriftliches Ansuchen auf Kozessionserteilung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §15 Abs2, Abs3 und Abs4 Wr VeranstaltungsG, LGBl 12/1971 in der geltenden Fassung, in eventu §15 Abs2 leg cit, in eventu der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten und" zweimal im ersten Satz des §15 Abs2 sowie der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten oder" im dritten Satz des §15 Abs2 leg cit mangels Legitimation.Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §15 Abs2, Abs3 und Abs4 Wr VeranstaltungsG, Landesgesetzblatt 12 aus 1971, in der geltenden Fassung, in eventu §15 Abs2 leg cit, in eventu der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten und" zweimal im ersten Satz des §15 Abs2 sowie der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten oder" im dritten Satz des §15 Abs2 leg cit mangels Legitimation.

Nach den Bestimmungen der §16 ff Wr VeranstaltungsG ist aufgrund eines schriftlichen Ansuchens eines Konzessionswerbers ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Behörde zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ob das geplante Projekt dem Wr VeranstaltungsG entspricht.

Der Antragstellerin steht es frei, gegen einen solchen Bescheid - nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges - Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.

Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl VfSlg 12914/1991, 13226/1992 und 13754/1994).Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an vergleiche VfSlg 12914/1991, 13226/1992 und 13754/1994).

Antrag auf Konzessionserteilung bereits vor Errichtung der Veranstaltungsstätte möglich.

Auch die Vorlage von Unterlagen, durch die der Antragstellerin Kosten erwachsen, schließt die Zumutbarkeit des Umweges nicht aus.

Entscheidungstexte

  • G 346/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 G 346/97

Schlagworte

Veranstaltungswesen, Glücksspiel, Spielapparate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G346.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97G00346_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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