RS Vwgh 1998/11/4 98/13/0115

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §245 Abs2;
BAO §248;
BAO §289 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Finanzamt begründete im konkreten Fall die Heranziehung zur Haftung insb damit, daß der Haftungspflichtige für bestimmte Zeiträume die "gemeldete bzw rechtskräftig vorgeschriebene" Umsatzsteuer nicht entrichtet habe. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid - und damit gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch - teilte das Finanzamt dem Haftungspflichtigen mit, daß die Umsatzsteuer in Wahrheit nicht auf der unterlassenen Entrichtung von "gemeldeter bzw rechtskräftig vorgeschriebener" Umsatzsteuer, sondern - durch Versagung des Vorsteuerabzuges - auf anders als gemeldet festgesetzter Umsatzsteuer beruhte. Durch diese Vorgangsweise des Finanzamtes wurde der Haftungspflichtige in seinen Verteidigungsrechten in einer Weise verletzt, die mangels Sanierbarkeit im Berufungsverfahren (wegen Ablaufs der Berufungsfrist gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung über die tatsächlichen Gründe für die Heranziehung zur Haftung) zur Aufhebung des Haftungsbescheides hätte führen müssen. Dadurch, daß dem Haftungspflichtigen die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig zur Kenntnis gebracht wurden, liegt auch im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid eine Behinderung der Verteidigungsrechte vor, welche die Berufungsentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130115.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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