RS Vwgh 1998/11/6 97/21/0085

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0065

Rechtssatz

In Weiterverfolgung des im E vom 17.12.1997, 96/21/1012, entwickelten Gedankens, wonach die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfasse, der unmittelbar auf Grund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genieße oder aber auf einer solchen Grundlage im Inland behördlich geduldet werde, weshalb im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu sehen sei, muß auch dann das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 FrG 1993 im Weg steht (vgl auch, wenngleich unter anderem Blickwinkel, U Davy, Unbefugter Aufenthalt und Familienbindungen ZfV 1997/1, 21ff). Die Zulässigkeit einer Ausweisung des Fremden bildet bei Prüfung der Voraussetzungen für seine Bestrafung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 eine Vorfrage nach § 38 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210085.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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