RS Vwgh 1998/11/6 97/21/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art25;
MRK Art26;
StPO 1975 §381;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §61;
ZPO §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/06/05 98/21/0122 1

Stammrechtssatz

Die in § 24 Abs 3 erster Satz VwGG idF 1997/I/088 vorgesehene Einbringungsgebühr von S 2500,- ist nicht als unangemessen hoch anzusehen. Sie stellt keine formale Hürde im Sinn der Art 25 und 26 MRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gem den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der VwGH sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gem Art 140 Abs 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs 3 erster Satz VwGG zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210085.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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