TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/8 B1664/03

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 27. November 1973 den Arzt i.R. Dr. W. geheiratet. Der zwischen ihnen bestehende Altersunterschied betrug etwa 27 Jahre. Sie lebten bis zu seinem Tod am 7. Mai 2003 in aufrechter Ehe. Am 12. Mai 2003 hat die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beantragt.

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat diesem Antrag Folge gegeben und gemäß §§22 und 24 der Satzung eine monatliche Witwenversorgung in Höhe von € 277,80 brutto zuerkannt. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Höhe ihrer Witwenversorgung erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 - gestützt auf §24 Abs4 der Satzung - abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der insbesondere die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung des §102 Abs8 Ärztegesetz 1998 und der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung des §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2004 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 3. März 2005, G158/04, V60/04 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, als verfassungswidrig und §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, als gesetzwidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1664.2003

Dokumentnummer

JFT_09949692_03B01664_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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