RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0184

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

Werden die Verwaltungsakten von der belangten Behörde nicht vollständig vorgelegt (hier fehlten die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens), so kann ein Vorlageaufwand nicht zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110184.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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