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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Der Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG hat (bei einer Antragstellung bis 30. Juni) in einem Fall, in welchem nur Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor der Antragstellung und aus dem Jahr der Antragstellung vorliegen, die Heranziehung der Beitragsgrundlagen aus dem unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Jahr vorzugehen, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen (Hinweis E 28.10.1997, 97/08/0474).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080245.X01Im RIS seit
18.10.2001