RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0245

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG hat (bei einer Antragstellung bis 30. Juni) in einem Fall, in welchem nur Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor der Antragstellung und aus dem Jahr der Antragstellung vorliegen, die Heranziehung der Beitragsgrundlagen aus dem unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Jahr vorzugehen, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen (Hinweis E 28.10.1997, 97/08/0474).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080245.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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