RS Vfgh 1998/6/9 B3040/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wg nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der Einschreiter hat aufgrund des nach Einbringung einer selbstverfaßten Beschwerde ergangenen Mängelbehebungsauftrags einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, ist dem Mängelbehebungsauftrag im übrigen aber insoweit nicht nachgekommen, als er die Beschwerde nunmehr durch einen nicht in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt einbrachte und überdies den angefochtenen Bescheid nicht vorlegte.

Die Beschwerde war daher - ohne daß auf die aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfbare Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelbehebung gesondert Bedacht zu nehmen war - wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 3040/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 3040/97

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3040.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B03040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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