RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mag auch der Ausdruck "Wohnungsverband" bei der Beurteilung, ob eine eigene Wohnung iSd § 33 Abs 2 HGG 1992 vorliegt, nicht sehr glücklich gewählt worden sein, so ergibt sich doch bei einem Verständnis, das dem Wortlaut des Gesetzes eine widerspruchsfreie und verfassungskonforme (Hinweis VfGH E 16.6.1997, VfSlg 14853/1997; siehe dazu die Kritik von Kneihs in wobl 1998, 257, der sich der VwGH nicht anschließt) Bedeutung beimißt, daß in einem Fall, wo der WehrPfl in einer Wohngemeinschaft mit teilweise gemeinsamer Benützung einzelner Räume (Küche, Bad, WC) wohnt, keine eigene Wohnung iSd § 33 Abs 2 HGG 1992 gegeben ist, weil von einer selbständigen Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband wohnenden Mitbenützer nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110236.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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