RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0245

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Im Falle des § 21 Abs 1 Satz 2 AlVG (Antragstellung bis 30.Juni) kommt als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" auch das der Antragstellung unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr in Betracht, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband tatsächlich vorgemerkt sind (Hinweis E 28.10.1997, 97/08/0474), wobei dieser Begriff im Zusammenhang, in dem er im Gesetz verwendet wird, in dem Sinne zu verstehen ist, daß Beitragsgrundlagen beim Hauptverband bereits gespeichert sind und daher der Arbeitsmarktverwaltung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bereits zur Verfügung stehen (mit ausführlichen Erläuterungen; hier: liegen also nicht nur im vorvergangenen Jahr, sondern auch im zuletzt vorliegenden (vergangenen) Kalenderjahr Beitragsgrundlagen in diesem Sinne nicht vor, dann hat die belangte Behörde das zuletzt vorliegende Kalenderjahr heranzuziehen; gemeint: die zuletzt vorgemerkten Jahresbeitragsgrundlagen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080245.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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