RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0226

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs4a;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 67 Abs 4 KFG kann bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach einer erfolgten Entziehung von der Beurteilung der fachlichen Befähigung der betreffenden Person nur dann abgesehen werden, wenn das letzte Gutachten über die fachliche Befähigung im Zeitpunkt der Wiedererteilung nicht älter als 18 Monate ist. Auf die Dauer der Wirksamkeit der Entziehung kommt es im gegebenen Zusammenhang - anders als im Fall der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach Erlöschen einer früheren (§ 67 Abs 4a KFG ) - nicht an.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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