RS Vfgh 1998/6/9 B2421/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §25
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines dienstfreigestellten Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache gegen die Dienstfreistellung von nur drei Mitgliedern seiner Wählergruppe mangels Legitimation; Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde (als Mitglied des Zentralausschusses) ohnedies vom Dienst freigestellt.

Es ist somit nach Lage dieses Falles ausgeschlossen, daß der angefochtene - die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 Bundes-PersonalvertretungsG feststellende - Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. In der Tatsache, daß der Beschwerdeführer an der Fassung der relevanten Beschlüsse des Zentralausschusses mitwirkte, liegt hingegen nur die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13.722/1994 und 14.392/1995).Es ist somit nach Lage dieses Falles ausgeschlossen, daß der angefochtene - die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 Bundes-PersonalvertretungsG feststellende - Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. In der Tatsache, daß der Beschwerdeführer an der Fassung der relevanten Beschlüsse des Zentralausschusses mitwirkte, liegt hingegen nur die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13.722/1994 und 14.392/1995).

Entscheidungstexte

  • B 2421/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2421/96

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Legitimation, Dienstfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2421.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96B02421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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