RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §48 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0226 9

Stammrechtssatz

Hat eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen den Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben (hier die Postdirektion und Telegrafendirektion als eine dem BMV unterstehende Dienststelle gegen den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gem Art 15 Abs 5 B-VG), ist es - ungeachtet der Verschiedenheit der Dienststellen - gedanklich ausgeschlossen, daß ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann: § 47 VwGG setzt - wie aus dessen Abs 5 hervorgeht - zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt daher der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110163.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten