RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0185

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/19 97/11/0081 1 (hier: Nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Zwar kann ein Bestandverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden, doch müssen für dessen behauptetes Vorliegen Nachweise erbracht werden (zB Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, daß die Zahlungen vom WehrPfl als Mieter der gegenständlichen Wohnung getätigt wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110185.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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