RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0119

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 97/11/0107 2

Stammrechtssatz

Daß auch die Verbüßung einer Haftstrafe in Richtung Änderung der Sinnesart wirkt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt. Er hat allerdings immer auch die Notwendigkeit einer an die Haftzeit anschließenden ausreichenden Zeitspanne betont, in der die betreffende Person eine Änderung ihrer Sinnesart nach Wiedererlangung der Freizügigkeit unter Beweis stellen kann, bevor wiederum von ihrer Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Daß diese Überlegung mit Wortlaut, Sinn und Zweck des KFG unvereinbar wäre oder auf eine dieses Gesetz als verfassungswidrig erscheinen lassende Auslegung hinausliefe, ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110119.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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