RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Behörde, sich mit dem Vorbringen des Bf auseinanderzusetzen, kann nicht durch die Ausführungen in der Gegenschrift suppliert werden, daß auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen würde; ebensowenig dadurch, daß das (mögliche) Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens vorweggenommen wird.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080236.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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