RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0191

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §32;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der betreffende Kraftfahrzeuglenker ungeachtet des ihm gegenüber verfügten Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern weiterhin Motorfahrräder gelenkt hat, kommt bei Prüfung des Vorliegens einer Sinnesart iSd § 7 Abs 2 FSG 1997, also der Neigung zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen, die durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, nicht in Betracht, wobei das Lenken eines Motorfahrrades trotz eines Verbotes nach § 32 FSG 1997 nicht unter § 7 Abs 3 Z 7 FSG 1997 fällt und daher keine bestimmte Tatsache ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110191.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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