RS Vwgh 1998/11/10 97/11/0132

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JWG Bgld 1992 §9 Abs1;
JWG Bgld 1992 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bgld JWG 1992 kennt nicht eine Anerkennung von physischen oder juristischen Personen als Träger der freien Jugendwohlfahrt. § 9 Abs 1 Bgld JWG 1992 sieht vielmehr die Möglichkeit der Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt vor, sofern die Einrichtungen dazu geeignet sind. Nach § 9 Abs 2 Bgld JWG 1992 ist über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen über Antrag mit Bescheid zu entscheiden, nicht aber über die Anerkennung von Personen als Träger der freien Jugendwohlfahrt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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