RS Vwgh 1998/11/10 97/11/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Index

L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland

Norm

JWG Bgld 1992 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach §2 Abs1 Bgld JWG 1992 sind Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt dann nicht zu erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen ohnedies gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten