RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0182

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §116 Abs7;
GSVG 1978 §139 idF 1993/336;
GSVG 1978 §41;

Rechtssatz

Beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird (hier iZm einem Antrag auf Rückerstattung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten nach § 116 Abs. 7 GSVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080182.X01

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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