RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0154

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

000
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2 idF 1996/411;
SozRÄG 1996 Art4 Z3;
StruktAnpG 1996 Art23 Z22;

Rechtssatz

Der Begriff des "Betretens" iSd § 25 Abs 2 AlVG idF 1996/411 kann nicht bedeuten, daß irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer solchen Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 der Fall gewesen ist), es müssen vielmehr Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundlegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden dürfen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080154.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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