RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §124 Z8;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
SGG §12 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Handel mit Suchtgift auch in anderem Zusammenhang begangen werden könne, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gastgewerbes begangen werden. Auch ein positiver Therapieerfolg des Gewerbetreibenden kann bei einem Wohlverhalten von nur 1 1/2 Jahren seit der letzten gerichtlichen Verurteilung und in Ansehung des Umstandes, daß es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten einer sonst unbescholtenen Person handelt, nichts an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040174.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten