RS Vwgh 1998/11/11 97/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §81 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeitsbezogene bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 27. 4. 1993, 92/04/0221 und 20. 9. 1994, 94/04/0068; hier: Nichtgenehmigte Verlegung einer Kühlzelle aus dem Gebäudeinneren ins Freie)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040161.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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