RS Vwgh 1998/11/11 97/04/0167

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z11;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §159;
StGB §161;

Rechtssatz

Bei gerichtlicher Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen fahrlässiger Krida gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und 2 und § 161 StGB iZm der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer zweier GmbH ist die Annahme, es sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftat hinsichtlich der durch den Großhandel mit Gold, Goldschmuck, Juwelen und Uhren gebotenen Gelegenheit zu befürchten, nicht rechtswidrig (Hinweis E 29.3.1994, 93/04/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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