RS Vwgh 1998/11/11 98/12/0162

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses auch Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen (Hinweis E 24.4.1996, 93/12/0248 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 54a Wr DO).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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