RS Vfgh 1998/6/9 B2391/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt. Das Vorbringen des Antragstellers, er hätte aufgrund der Geburt seines Sohnes am 02.09.97 seine Frau mit den acht weiteren Kleinkindern im Haushalt unterstützen müssen und hätte dadurch keine Zeit für andere Dinge gehabt, ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß der Antragsteller den Bescheid bereits am 19.07.97 behoben hat, nicht geeignet, das Vorliegen der für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Voraussetzungen darzutun.

Entscheidungstexte

  • B 2391/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2391/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2391.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02391_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten