RS Vwgh 1998/11/11 93/12/0267

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §7 Abs4;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/12/0351 1

Stammrechtssatz

Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht als wichtiger Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer trotz Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden, weil es sich bei den Sprachkenntnissen um eine Zulassungsvoraussetzung für das Studium iSd § 7 Abs 4 AHSchStG handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120267.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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