RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0126

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §78 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde in Abänderung des gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 ergangenen erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides eine Genehmigung nach § 78 Abs 2 GewO 1994 erteilte, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit. Während es im Genehmigungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1994 um die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage geht, regelt § 78 Abs 2 GewO 1994 nämlich den Fall, daß Abweichungen vom Genehmigungsbescheid bescheidmäßig für zulässig erklärt werden, wenn dadurch bzw. durch den ersatzlosen Entfall vorgesehener Vorkehrungen (Hinweis E 9. 12. 1997, 97/04/0235) die im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040126.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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