RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0132

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO 1994 ist die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, daß derartige Auswirkungen infolge einer besonderen Ausgestaltung der Liegenschaft auch ohne Vorhandensein der Betriebsanlage auftreten können (Hinweis E 16. 2. 1988, 87/04/0068). Es obliegt der Gewerbebehörde nach § 77 Abs 1 GewO 1994, gegebenenfalls durch Auflagen auch solchen Auswirkungen entgegenzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040132.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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