RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0137

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage ist dieser nicht mehr zuzurechnen und daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage und damit auch der Erforderlichkeit von anderen oder zusätzlichen Auflagen iSd § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht mehr zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040137.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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