RS Vwgh 1998/11/11 97/04/0167

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §159;
StGB §161;

Rechtssatz

Die gerichtliche Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen fahrlässiger Krida läßt es im Hinblick auf sein auffallend sorgloses Vorgehen bei der Geschäftsführung, auf den langen Tatzeitraum (nahezu fünf Jahre) und die Höhe des Schadensbetrages (Gläubigerschaden mindestens S 12 Mio) nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - auf ein Persönlichkeitsbild des Gewerbetreibenden schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0021)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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