RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0108

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Da nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert, daß dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen einer Betriebsanlage die Gefahr einer Verletzung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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