RS Vfgh 1998/6/12 B2914/96

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Veröffentlicht am 12.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ApothekenG §10
ApothekenG §28
ApothekerkammerG §18
ÄrzteG §30
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 30 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Apotheker wegen Verstosses gegen die "Berufssitten der Apotheker" durch Abgabe nicht zum ärztlichen Notapparat gehöriger Arzneimittel an einen Arzt; Ermöglichung der unerlaubten Arzneimitteldispension durch einen Arzt ohne ärztliche Hausapotheke

Rechtssatz

Die "Feststellungen der Berufssitten der Apotheker" sind derart publiziert worden, daß sie Teil der Rechtsordnung wurden, und ihrer imperativen Formulierung wegen als Rechtsverordnungen zu qualifizieren (vgl. z.B. VfSlg. 12.483/1990).Die "Feststellungen der Berufssitten der Apotheker" sind derart publiziert worden, daß sie Teil der Rechtsordnung wurden, und ihrer imperativen Formulierung wegen als Rechtsverordnungen zu qualifizieren vergleiche z.B. VfSlg. 12.483/1990).

Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht geboten, unbedenklich im Hinblick auf Art18 B-VG und auf den in §10 ApothekenG verankerten Schutz der wirtschaftlichen Existenz bestehender Apotheken (siehe hiezu VfGH E v 02.03.98, G37/97 ua).

Ein Arzt, der (wie Dr. M.H.) nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke besitzt, ist lediglich berechtigt (und verpflichtet), die nach der Art seiner Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten (§30 Abs1 ÄrzteG). Ansonsten ist Ärzten das Dispensieren (d.i. das Bereiten und Abgeben) von Arzneimitteln verboten (§28 ApothekenG).

Der von der Behörde gezogene Schluß, daß bei der Menge und der Art der vom Beschwerdeführer an den Arzt abgegebenen Arzneimittel sowie im Hinblick auf die lange Dauer des Bezuges der Medikamente der Apotheker bei Anwendung entsprechender Sorgfalt erkennen hätte müssen, diese würden zum Großteil nicht zur Auffüllung des "ärztlichen Notapparates" benötigt, ist keineswegs unvertretbar.

Die Behörde konnte zumindest denkmöglich davon ausgehen, daß Dr. M.H. nicht bloß gelegentlich aus bloßer Gefälligkeit einigen Patienten Medikamente aus der Apotheke (die im übrigen keineswegs die nächstgelegene Apotheke ist) mitgenommen, sondern daß er die Arzneimittel professionell weitergegeben habe, daß er sich also im Effekt so verhalten habe, als wäre er berechtigt, eine ärztliche Hausapotheke zu führen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Apotheken, Disziplinarrecht, Hausapotheke, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2914.1996

Dokumentnummer

JFR_10019388_96B02914_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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