RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0050

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §142 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Regelmäßig wird eine Wiederholungsabsicht dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände einer einmaligen Handlung so geartet sind, daß aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben (Hinweis E 13. 10. 1993, 92/03/0191, 27. 5. 1997, 96/04/0270)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040050.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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