RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0135

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Der Abspruch über die gewerberechtliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von den weiteren nach § 353 GewO 1994 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen läßt. Daher ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040135.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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