RS Vwgh 1998/11/11 93/12/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §17b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 86/12/0054 1 VwSlg 13444 A/1991 (hier: Assistenzeinsatz als Kommandant an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze)

Stammrechtssatz

Die Pflicht, sich während der gesamten Gefechtsübungen am Übungsort aufzuhalten, begründet für sich allein noch keinen Anspruch nach § 17b Abs 1 GehG. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Bereitschaftspflicht, ist daher zu prüfen, ob die Anordnung des Dienstvorgesetzten (wie hier den Gefechtsübungsplatz nicht zu verlassen) die Verpflichtung miteinschließt, bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120323.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten