RS Vwgh 1998/11/12 94/18/0964

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kommt bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Läßt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Läßt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als daß eine Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994180964.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten