RS Vfgh 1998/6/15 B3011/96, B3012/96, B3013/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1998
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASGG §50
ASVG §341 ff
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASGG § 50 heute
  2. ASGG § 50 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASGG § 50 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASGG § 50 gültig von 15.12.2007 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  5. ASGG § 50 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  6. ASGG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  7. ASGG § 50 gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  8. ASGG § 50 gültig von 01.01.2003 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASGG § 50 gültig von 22.09.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  10. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  11. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. ASGG § 50 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. ASGG § 50 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Devolutionsanträgen aus dem Grunde der Unzuständigkeit; Zuständigkeit der Schiedskommission und der Landesberufungskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Einzelvertrages hinsichtlich Honorarkürzungen wegen der Nichtigkeit der entsprechenden Regelung des Gesamtvertrages und über das Bestehen eines konkreten Rückforderungsanspruches aus diesem Grund

Rechtssatz

Mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide, mit welchen jeweils ein Devolutionsantrag aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, hätte die belangte Behörde das in Rede stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht demnach dann verletzt, wenn ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehren der Antragsteller gegeben wäre. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag geht nämlich im Falle der Stellung eines Devolutionsantrages insoweit auf die angerufene Oberbehörde über, als die Entscheidung über den Antrag in deren sachlichen Wirkungsbereich fällt (VfSlg. 3931/1961).

Für die Zuständigkeit der belangten Behörde ist nicht maßgebend, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer meinen, mit ihrem Feststellungsbegehren im Recht zu sein, sondern die Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführer als Hauptfrage in die Zuständigkeit der belangten Behörde (bzw. der Schiedskommission in erster Instanz) fällt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die in "rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag" (§344 Abs1 erster Satz ASVG) steht. Die Formulierung des §344 Abs1 erster Satz ASVG (idF der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989) ähnelt jener des §50 Abs1 Z1 ASGG (so auch ein ausdrücklicher Hinweis in den Erläuterungen zur RV der 48. Novelle zum ASVG, 1098 BlgNR XVII. GP, 17), wonach Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern "im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung" sind (dazu vgl. Kuderna, ASGG, 21996, Anm 4 ff. zu §50), und ist daher in gleicher Weise weit auszulegen: In die Zuständigkeit der Schiedskommission fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich der Nachwirkungen desselben (vgl. OGH, SoSi 1991, 271). Zu den erstgenannten Streitigkeiten zählen insbesondere jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach §1422 ABGB uä. (vgl. auch Souhrada, SoSi 1990, 18 ff. (20)).Für die Zuständigkeit der belangten Behörde ist nicht maßgebend, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer meinen, mit ihrem Feststellungsbegehren im Recht zu sein, sondern die Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführer als Hauptfrage in die Zuständigkeit der belangten Behörde (bzw. der Schiedskommission in erster Instanz) fällt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die in "rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag" (§344 Abs1 erster Satz ASVG) steht. Die Formulierung des §344 Abs1 erster Satz ASVG in der Fassung der 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,) ähnelt jener des §50 Abs1 Z1 ASGG (so auch ein ausdrücklicher Hinweis in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 48. Novelle zum ASVG, 1098 BlgNR römisch siebzehn. GP, 17), wonach Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern "im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung" sind (dazu vergleiche Kuderna, ASGG, 21996, Anmerkung 4 ff. zu §50), und ist daher in gleicher Weise weit auszulegen: In die Zuständigkeit der Schiedskommission fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich der Nachwirkungen desselben vergleiche OGH, SoSi 1991, 271). Zu den erstgenannten Streitigkeiten zählen insbesondere jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach §1422 ABGB uä. vergleiche auch Souhrada, SoSi 1990, 18 ff. (20)).

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken dagegen, daß die Schiedskommission dafür zuständig ist, über Feststellungsbegehren über Rechte und Rechtsverhältnisse aus dem Einzelvertrag zu entscheiden. Deshalb, weil der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des Einzelvertrages ist, können Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag (dh.: sofern der Streit in der Hauptsache in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag steht) auch die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages zum Gegenstand haben (vgl. die Entscheidung der Bundesschiedskommission vom 16.3.1993, SSV-NF 7/A 2).Der Verfassungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken dagegen, daß die Schiedskommission dafür zuständig ist, über Feststellungsbegehren über Rechte und Rechtsverhältnisse aus dem Einzelvertrag zu entscheiden. Deshalb, weil der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des Einzelvertrages ist, können Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag (dh.: sofern der Streit in der Hauptsache in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag steht) auch die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages zum Gegenstand haben vergleiche die Entscheidung der Bundesschiedskommission vom 16.3.1993, SSV-NF 7/A 2).

Soweit die Behörde als notwendiges Element ihrer rechtlichen Beurteilung auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages auf den Einzelvertrag) zu prüfen hat, gleicht der Gegenstand ihrer rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw. der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (in diesem Sinne, wenngleich von Kompetenzüberschneidung sprechend:

Mosler in: Strasser (Hrsg.), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 1995, 403), freilich ohne hinsichtlich der bloß vorfrageweisen Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages für die zur Entscheidung der Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission irgendeine Bindungswirkung zu entfalten.

Daran ändert nichts, daß die belangte Behörde, worauf sie in ihren Gegenschriften verweist, in den angefochtenen Bescheiden auch die Unbedenklichkeit der Honorarkürzungsregelungen behauptet hat, da sie den insofern eindeutigen Sprüchen und Begründungen der angefochtenen Bescheide zufolge ihre Unzuständigkeit erklärt hat und nichts darauf hindeutet, daß sie in Wahrheit eine Sachentscheidung treffen wollte.

Entscheidungstexte

  • B 3011-3013/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.1998 B 3011-3013/96

Schlagworte

Devolution, Behördenzuständigkeit, Auslegung eines Bescheides, Sozialversicherung, Ärzte, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3011.1996

Dokumentnummer

JFR_10019385_96B03011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten