RS Vwgh 1998/11/16 96/17/0329

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;

Rechtssatz

Die Herstellung notariell beglaubigter Gleichschriften wurde weder im Bescheid nach § 20 Abs 1 DevG, mit dem die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen binnen zwei Wochen auferlegt wurde, verlangt, noch ist dies sonst von der Rechtsordnung vorgeschrieben. Hält das verpflichtete Finanzinstitut eine derartige Vorgangsweise für notwendig, so hat es die dadurch bewirkte Unmöglichkeit der Einhaltung der Leistungspflicht zu vertreten. Setzte man ein derartiges Sicherungsbedürfnis voraus, so wären wohl auch andere, weniger zeitaufwendige Arten der Dokumentation übergebener Urkunden möglich gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170329.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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