RS Vwgh 1998/11/16 95/17/0129

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §119 Abs1;
LAO OÖ 1984 §91 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Gelegentlich wiederholte Leistungen begründen selbst dann eine nachhaltige Betätigung, wenn sie keine ständige Erwerbsquelle darstellen. Lag aber der Grundtatbestand des § 2 Abs 1 UStG 1972 (iVm § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990) in Ansehung des Abgabepflichtigen vor, so wäre es ihm oblegen, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden darzulegen. Wird nämlich eine Ausnahme beansprucht, so hat der hiedurch Begünstigte die gesetzlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich selbst darzulegen und nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170129.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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