RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GefrorenessteuerG Wr 1983 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Zwar beinhalten die neuen Haftungsbestimmungen aller drei mit der Nov 1989 (Wr LGBl 1989/33) geänderten Abgabengesetze jeweils für sich die gleiche nach dem Pachtschilling zu berechnende Betragsgrenze ohne ausdrücklich auf die jeweils gleichlautenden Regelungen der beiden anderen Gesetze Bezug zu nehmen, dem kann jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß für jede einzelne Abgabenart bis zur Höhe des Pachtschillings, insgesamt also bis zur mehrfachen Höhe des Pachtschillings - den der Verpächter schließlich nur einmal erhält - gehaftet werde. Sowohl die historische als auch die teleologische und letztlich auch eine verfassungskonforme Interpretation führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Haftungsinanspruchnahme für Getränkesteuer und Vergnügungssteuer zusammen im Pachtschilling Deckung finden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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