RS Vwgh 1998/11/16 97/10/0239

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Gegenüberstellung der in einem Bezirk vorhandenen Schotterreserven mit dem Schotterbedarf stellt einen Indikator für die Versorgungssituation in diesem Bezirk und damit eine brauchbare Näherungslösung für die Beantwortung der Frage dar, ob und in welchem Ausmaß Bedarf an einer weiteren Schotterentnahmestelle besteht (hier:

weitere Ermittlungen waren schon deswegen nicht erforderlich, weil selbst bei Zugrundelegung der Behauptungen des Bewilligungswerbers nicht zu erkennen ist, daß ein derart starker Bedarf an der beantragten Schottergewinnungsstätte bestehe, daß das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben das hohe öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz iSd § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 zu überwiegen vermöchte).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100239.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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