Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Gegenüberstellung der in einem Bezirk vorhandenen Schotterreserven mit dem Schotterbedarf stellt einen Indikator für die Versorgungssituation in diesem Bezirk und damit eine brauchbare Näherungslösung für die Beantwortung der Frage dar, ob und in welchem Ausmaß Bedarf an einer weiteren Schotterentnahmestelle besteht (hier:
weitere Ermittlungen waren schon deswegen nicht erforderlich, weil selbst bei Zugrundelegung der Behauptungen des Bewilligungswerbers nicht zu erkennen ist, daß ein derart starker Bedarf an der beantragten Schottergewinnungsstätte bestehe, daß das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben das hohe öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz iSd § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 zu überwiegen vermöchte).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100239.X04Im RIS seit
20.11.2000