RS Vwgh 1998/11/16 98/10/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0160 1 (hier: der Umstand allgemeiner psychischer Anspannung für sich reichtfür die Annahme eines zur Unwirksamkeit der Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, führenden Willensmangels nicht aus).

Stammrechtssatz

Das Motiv für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist ohne Bedeutung, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die Partei durch der Beh zuzurechnende Drohungen mit rechtswidrigem Verhalten zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes bestimmt wurde (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100360.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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