RS Vwgh 1998/11/17 98/11/0115

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren auf Vorlageaufwand ist abzuweisen, weil die belangte Behörde den Verwaltungsakt infolge behaupteten Verlustes des Aktes nicht vollständig vorgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110115.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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