RS VwGH Erkenntnis 1998/11/17 98/11/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wurde einem Zivildienstpflichtigen bereits Aufschub gem § 14 Abs 1 ZDG gewährt und wurde ein neuerlicher Aufschubantrag nicht auf einen mit dem seinerzeit bewilligten Aufschub identen Grund gestützt, sodaß kein nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs 1 zweiter Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 zu beurteilender Fall vorliegt, wobei die Entscheidung über den neuerlichen Aufschubantrag innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 erfolgte, ohne daß eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, war sein neuer Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 zu messen. Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung des Studiums für den Zivildienstpflichtigen eine AUSSERORDENTLICHE HÄRTE verbunden wäre.

Im RIS seit
19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten